Prüfung nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Nach Inkrafttreten der geänderten Makler- und Bauträgerverordnung am 01.07.2005 wurde die Pflichtprüfung lediglich für Gewerbetreibende nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung abgeschafft.
Für Gewerbetreibende nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 der Gewerbeordnung (z. B. Bauträger, Baubetreuer, Vermittler von Kapitalanlagen) führen wir die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 16 MaBV durch.