Prüfungen nach dem Parteiengesetz (PartG)
Parteien erstellen ihren Rechenschaftsbericht auf der Grundlage des Parteiengesetzes in Anlehnung an das HGB. Um den Anspruch auf die staatliche Parteienfinanzierung sicherzustellen, ist der Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen.
Nach § 23 Abs. 2 PartG müssen Parteien ihren Rechenschaftsbericht von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 PartG prüfen lassen. Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich mitzuteilen.